Zusammenfassung des Urteils GSD 2010 15: andere Verwaltungsbehörden
Die Geschäftsleitung der Gemeinde Y bewilligte ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Bedingung, dass der Gesuchsteller an Integrationsprojekten teilnimmt. Nach einer Einsprache gegen die Berechnung der Sozialhilfe wurde der Grundbedarf um Fr. 100.- gekürzt, bis der Gesuchsteller an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnimmt. Der Gesuchsteller legte Verwaltungsbeschwerde ein, da er sich auf die Suche nach einer Lehrstelle konzentrieren musste. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, da die Teilnahme an Integrationsprogrammen die Chancen des Gesuchstellers auf eine Arbeitsmarktintegration verbessern würde. Die Kürzung der Sozialhilfe um Fr. 100.- pro Monat wurde als angemessen betrachtet und verstösst nicht gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | GSD 2010 15 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Gesundheits- und Sozialdepartement |
Datum: | 30.03.2010 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Wirtschaftliche Sozialhilfe. Pflicht zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm. Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 29 Absätze 3 und 4 SHG. Eine hilfebedürftige Person kann die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm nicht mit der Begründung verweigern, ihr sei es momentan wichtiger, eine Lehrstelle zu finden. |
Schlagwörter: | Arbeitsintegrationsprogramm; Sozialhilfe; Kürzung; Gesuch; Gesundheits; Sozialdepartement; Lehrstelle; Auflage; Recht; Weisung; Gemeinde; Gesuchsteller; Weisungen; Arbeitsintegrationsprogrammen; Einsprache; Lebensunterhalt; Verwaltungsbeschwerde; Teilnahme; Absatz; Arbeitsmarkt; Programme; Hilfe; Entscheid; Geschäftsleitung; Auflagen; Sozialamtes |
Rechtsnorm: | Art. 329 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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